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Programme, die den SPNV tragen – kurz erklärt

Ob Neubau, Ausbau oder Reaktivierung: Finanziert werden SPNV-Projekte in der Regel vor allem über das (GVFG) des Bundes und über Landesmittel nach dem ÖPNVG NRW. Die Programme setzen unterschiedliche Schwerpunkte und verlangen entsprechende Nachweise. Zuständig für die Bewilligung im Verbandsgebiet ist der NWL am Standort Münster. Antragsberechtigt sind – je nach Tatbestand – Kommunen, Eisenbahn- und Verkehrsunternehmen und weitere juristische Personen mit ÖPNV-Bezug.

Ein moderner Zug fährt durch eine ländliche Umgebung mit Windkraftanlagen im Hintergrund.
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ÖPNVG NRW § 13

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ÖPNVG NRW § 12

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Das GVFG

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) trägt die “großen” SPNV-Vorhaben: Neubau, Ausbau, Elektrifizierung und Reaktivierung. Das Programm greift, wenn der Nutzen die Kosten übersteigt und die Planung weit genug ist.

Was bedeutet das konkret?

Typische Anwendungsfälle

Reaktivierung stillgelegter Strecken, Elektrifizierung von dieselbetriebenen Strecken, Knoten- und Kapazitätsausbau (z. B. zusätzliche Gleise, Bahnsteige, Leit- und Sicherungstechnik). 

Hinweis zur Finanzierung

Oft wird der GVFG-Anteil durch Landesmittel ergänzt (siehe § 13 ÖPNVG NRW). Der verbleibende Eigenanteil sinkt damit deutlich.

ÖPNVG NRW – § 13 (Landesinteresse)

§ 13 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG NRW) ergänzt Projekte, die für Nordrhein-Westfalen landesweit bedeutsam sind – oft als Gegenstück zum GVFG-Anteil des Bundes. Die Auswahl trifft das Land; die Bewilligung erfolgt dezentral über die (im Verbandsgebiet: NWL).

Worauf kommt es an?

Typische Anwendungsfälle

Ergänzende Mittel für Elektrifizierungen, große Knotenmaßnahmen, Stationsoffensiven und Reaktivierungen mit landesweiter Relevanz.

ÖPNVG NRW – § 12 (pauschalierte Investitionen)

§ 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG NRW) stellt jährliche Landespauschalen bereit. Der NWL erhält einen festen Anteil an der Gesamtpauschale des Landes. Mindestens 50 % dieser Mittel sind für Nicht-SPNV-Maßnahmen vorgesehen (z. B. kommunaler ÖPNV). Für SPNV-nahe Bausteine gilt: Abgrenzung sauber prüfen. 

Wofür eignet sich § 12?

Was ist zu beachten?