Das GVFG
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) trägt die “großen” SPNV-Vorhaben: Neubau, Ausbau, Elektrifizierung und Reaktivierung. Das Programm greift, wenn der Nutzen die Kosten übersteigt und die Planung weit genug ist.
Was bedeutet das konkret?
- Nachweis des Nutzens: Die liefert einen Nutzen-Kosten-Indikator (NKI) > 1,0. Das bedeutet: Der volkswirtschaftliche Nutzen ist höher als die Ausgaben.
- Planungsreife: Gefördert wird ab HOAI-Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung). Vor-, Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Lph 1–4) müssen abgeschlossen und dokumentiert sein.
- Förderfähige Kosten: Welche Kosten anerkannt werden (z.B. Bau, Technik, Planungsteile), regelt die GVFG-Richtlinie.
Typische Anwendungsfälle
Reaktivierung stillgelegter Strecken, Elektrifizierung von dieselbetriebenen Strecken, Knoten- und Kapazitätsausbau (z. B. zusätzliche Gleise, Bahnsteige, Leit- und Sicherungstechnik).
Hinweis zur Finanzierung
Oft wird der GVFG-Anteil durch Landesmittel ergänzt (siehe § 13 ÖPNVG NRW). Der verbleibende Eigenanteil sinkt damit deutlich.
ÖPNVG NRW – § 13 (Landesinteresse)
§ 13 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG NRW) ergänzt Projekte, die für Nordrhein-Westfalen landesweit bedeutsam sind – oft als Gegenstück zum GVFG-Anteil des Bundes. Die Auswahl trifft das Land; die Bewilligung erfolgt dezentral über die (im Verbandsgebiet: NWL).
Worauf kommt es an?
- Landesinteresse: Das Vorhaben hat Wirkung über die Region hinaus (z. B. Achse mit landesweiter Bedeutung, große Nachfrage, Qualitätsgewinn im Netz).
- Andockpunkt: Häufig Kofinanzierung zu GVFG, möglich auch als eigenständiger Landesbeitrag.
- Bescheid & Auflagen: Der Bewilligungsbescheid legt Quote, förderfähige Kosten, Auflagen und Mittelabruf fest.
Typische Anwendungsfälle
Ergänzende Mittel für Elektrifizierungen, große Knotenmaßnahmen, Stationsoffensiven und Reaktivierungen mit landesweiter Relevanz.
Formulare § 13 ÖPNVG NRW (Landesinteresse)
Abgrenzungsrichtlinie zu § 13 ÖPNVG NRW
Anlage 5 - Anmeldung zur Gewährung einer Zuwendung
Anlage 6 - Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Anlage 7 - Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben
Anlage 9 – Muster Mittelausgleich (§ 13)
Anlage 10 - Muster Ausgabeblatt
Anlage 11 - Muster Verwendungsnachweis
Antrag auf Auszahlung von Teilbeträgen
ÖPNVG NRW – § 12 (pauschalierte Investitionen)
§ 12 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG NRW) stellt jährliche Landespauschalen bereit. Der NWL erhält einen festen Anteil an der Gesamtpauschale des Landes. Mindestens 50 % dieser Mittel sind für Nicht-SPNV-Maßnahmen vorgesehen (z. B. kommunaler ÖPNV). Für SPNV-nahe Bausteine gilt: Abgrenzung sauber prüfen.
Wofür eignet sich § 12?
- Begleitende Infrastruktur, die nicht unter GVFG/§ 13 fällt (z. B. Zuwegungen, Verknüpfungspunkte, kleinere Anlagen).
- Erhaltung/Erneuerung im Bestand, sofern förderfähig.
- Schnittstellen zum ÖPNV (Achtung: SPNV/ÖPNV-Grenze beachten; Bus-Sonderthemen laufen oft unter § 11).
Was ist zu beachten?
- Budgetlogik: Jährliche Mittel, Programmfenster und Beschlüsse
- Förderquote/Kostenarten: Nach Richtlinie; förderfähige Positionen sind begrenzt und müssen belegt sein.
- Koordination: Abgrenzung zu SPNV-Programmen (GVFG/§ 13) vorab klären, damit keine Doppelförderung entsteht.
Formulare § 12 ÖPNVG NRW (pauschalierte Investitionen)
Checkliste Bestandteile zur Antragstellung
Anlage 3 - Anmeldung zur Gewährung einer Zuwendung
Anlage 4 - Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Anlage 5 - Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben
Anlage 8 – Muster Ausgabeblatt
Anlage 9 - Muster Mittelausgleich (§ 12)
Anlage 10 - Antrag auf Auszahlung von Teilbeträgen
Anlage 11 - Verwendungsnachweis (Anteilfinanzierung)
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