Was kann gefördert werden?
Basierend auf dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) können mit dem vom Land NRW zur Verfügung gestellten Mitteln folgende Maßnahmen gefördert werden:
Straßen- und Stadtbahnen:
Umbau und Ausbau von Verkehrswegen, Lärmschutz- und Erschütterungsschutzmaßnahmen
Zentrale Omnibusbahnhöfe (ZOB):
Neubau, Ausbau, Ladepunkte für elektrisch betriebene Busse
Umsteigemöglichkeiten und Verknüpfung:
Park-and-Ride-Anlagen, Bike-and-Ride-Anlagen, Mobilstationen, Kurzzeit- und Taxistellplätze
Haltestellen:
Neubau, Modernisierung, Barrierefreiheit, Sicherheit
Leit- und Betriebstechnik:
Sonderfahrspuren, Fahrgastlenkung, angepasste Ampelschaltungen
Nachhaltige Antriebstechniken:
Batterie- und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge inklusive Lade- und Betankungsinfrastruktur
Wer kann eine Förderung beantragen?
Anträge können juristische Personen stellen, die Aufgaben oder Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) planen, bauen, betreiben oder bereitstellen.
Dazu gehören:
- Gebietskörperschaften: Städte, Gemeinden, Kreise, Zweckverbände
- Verkehrsunternehmen nach /AEG: öffentliche und private Unternehmen
- Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen ( / )
- Juristische Personen des privaten Rechts mit überwiegendem ÖPNV-Zweck (z. B. kommunale Projektgesellschaften)
Programme und Zuständigkeiten
Grundlage für die ÖPNV-Förderung ist das Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW). Die Bewilligung der Mittel im Verbandsgebiet Westfalen-Lippe erfolgt über den NWL.
§ 11 ÖPNVG NRW
Nach § 11 ÖPNVG NRW gewährt der NWL Zuwendungen in die ÖPNV-Infrastruktur gemäß § 1 ÖPNVG NRW. Dazu gehört insbesondere die Beschaffung batterieelektrischer und wasserstoffbetriebener Linienbusse.
§ 12 ÖPNVG NRW
Für Vorhaben nach § 12 ÖPNVG NRW erhält der NWL vom Land pauschalierte Investitionszuwendungen. Derzeit stehen jährlich 25,05 Millionen Euro zur Verfügung. Das entspricht 16,7 Prozent der landesweiten Pauschale von 150 Millionen Euro. Mindestens 50 Prozent der Mittel sind für Investitionen außerhalb des SPNV zu verwenden. Über die Förderung der einzelnen Vorhaben entscheidet die NWL-Verbandsversammlung.
§ 13 ÖPNVG NRW
Der NWL bewilligt Zuwendungen nach § 13 ÖPNVG NRW für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse. Die Auswahl trifft das Verkehrsministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für eine Förderung sind in der Regel folgende Bedingungen notwendig:
- Bedarf nachgewiesen: Das Projekt trägt erkennbar zur Verbesserung des ÖPNV bei (z. B. Erreichbarkeit, Barrierefreiheit oder Umweltbilanz)
- Kommunaler Beschluss: Der politische Beschluss zur Umsetzung liegt vor. Zuständigkeiten und Trägerschaft sind geklärt.
- Projektunterlagen vorhanden: Eine Projektbeschreibung, ein Kosten- und Finanzierungsplan (mit Preisstand), ein Zeit- und Meilensteinplan sowie notwendige Planungsunterlagen liegen vor.
- Standards eingehalten: Vorgaben zur Barrierefreiheit (z. B. stufenfreier Zugang, taktile Leitsysteme) und technische Vorgaben werden berücksichtigt.
- Finanzierung gesichert: Eigenanteile sowie Landes-, Kommunal- oder Drittmittel sind nachweisbar. Der Finanzierungsplan ist schlüssig.

Schritt für Schritt zur Förderung
Fördertatbestand prüfen: Passt das Projekt § 11, § 12 oder § 12 ÖPNVG NRW? Der NWL bietet hierzu im Vorfeld verschiedene Beratungsleistungen.
Projekt vorbereiten: Für die Antragsstellung werden eine Projektbeschreibung mit Zeit- und Kostenrahmen und ein Finanzierungsplan benötigt. Kommunale Beschlüsse und Nachweise zu technischen Standards und Barrierefreiheit ergänzen die Unterlagen.
Antrag einreichen: Der Antrag mit allen erforderlichen Dokumenten wird beim NWL eingereicht. Die notwendigen Formulare und Hinweise stehen online zur Verfügung.
Prüfung und Bewilligung: Der NWL prüft die Förderfähigkeit des Vorhabens, legt die Förderquote fest und erteilt den Bewilligungsbescheid mit den entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen.
Mittelabruf und Umsetzung: Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt schrittweise – je nach Projektfortschritt. Änderungen werden mit dem NWL abgestimmt.
Abschluss und Nachweis: Finanznachweis und Sachbericht dokumentieren die Umsetzung. Der NWL überwacht die Einhaltung der Zweckbindung.
Förderrichtlinien
Formulare § 11 ÖPNVG NRW
(Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen sowie notwendiger Ladeinfrastruktur und spezieller Werkstatteinrichtung)
Formulare § 13 ÖPNVG NRW (Landesinteresse)
Abgrenzungsrichtlinie zu § 13 ÖPNVG NRW
Anlage 5 - Anmeldung zur Gewährung einer Zuwendung
Anlage 6 - Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Anlage 7 - Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben
Anlage 9 – Muster Mittelausgleich (§ 13)
Anlage 10 - Muster Ausgabeblatt
Anlage 11 - Muster Verwendungsnachweis
Antrag auf Auszahlung von Teilbeträgen
Formulare § 12 ÖPNVG NRW (pauschalierte Investitionen)
Checkliste Bestandteile zur Antragstellung
Anlage 3 - Anmeldung zur Gewährung einer Zuwendung
Anlage 4 - Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Anlage 5 - Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben
Anlage 8 – Muster Ausgabeblatt
Anlage 9 - Muster Mittelausgleich (§ 12)
Anlage 10 - Antrag auf Auszahlung von Teilbeträgen
Anlage 11 - Verwendungsnachweis (Anteilfinanzierung)
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