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Mittel für den ÖPNV:Mobilität vor Ort sichern und ausbauen

Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist nicht nur wesentlicher Baustein der , sondern auch von zentraler Bedeutung für eine nachhaltige, zukunftsfähige Mobilitätsentwicklung. Mit gezielten Förderprogrammen unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Kommunen und Verkehrsunternehmen dabei, ihre Infrastruktur klimafreundlicher und moderner zu gestalten. Der NWL steuert im Verbandsgebiet Westfalen-Lippe die ÖPNV-Förderung, berät Antragssteller und stellt sicher, dass Investitionen wirksam eingesetzt werden – mit dem Ziel, vor Ort in den Kommunen Erreichbarkeit, Barrierefreiheit und Komfort zu verbessern.

Ein blauer Bus an einer Haltestelle, während Passagiere auf den nächsten Bus warten, um zur Innenstadt zu gelangen.

Was kann gefördert werden?

Basierend auf dem Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) können mit dem vom Land NRW zur Verfügung gestellten Mitteln folgende Maßnahmen gefördert werden:

Icon eines Zugs

Straßen- und Stadtbahnen:

Umbau und Ausbau von Verkehrswegen, Lärmschutz- und Erschütterungsschutzmaßnahmen

Icon eines Busses

Zentrale Omnibusbahnhöfe (ZOB):

Neubau, Ausbau, Ladepunkte für elektrisch betriebene Busse

Icon eines Netzplans

Umsteigemöglichkeiten und Verknüpfung:

Park-and-Ride-Anlagen, Bike-and-Ride-Anlagen, Mobilstationen, Kurzzeit- und Taxistellplätze

Icon einer Bushaltestelle

Haltestellen:

Neubau, Modernisierung, Barrierefreiheit, Sicherheit

Icon Workflow

Leit- und Betriebstechnik:

Sonderfahrspuren, Fahrgastlenkung, angepasste Ampelschaltungen

Icon für Pflanze

Nachhaltige Antriebstechniken:

Batterie- und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge inklusive Lade- und Betankungsinfrastruktur

Wer kann eine Förderung beantragen?

Anträge können juristische Personen stellen, die Aufgaben oder Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) planen, bauen, betreiben oder bereitstellen. 

Dazu gehören:

  • Gebietskörperschaften: Städte, Gemeinden, Kreise, Zweckverbände
  • Verkehrsunternehmen nach /AEG: öffentliche und private Unternehmen
  • Eisenbahninfrastruktur- und -verkehrsunternehmen ( / )
  • Juristische Personen des privaten Rechts mit überwiegendem ÖPNV-Zweck (z. B. kommunale Projektgesellschaften)

Programme und Zuständigkeiten

Grundlage für die ÖPNV-Förderung ist das Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW). Die Bewilligung der Mittel im Verbandsgebiet Westfalen-Lippe erfolgt über den NWL.

§ 11 ÖPNVG NRW

Nach § 11 ÖPNVG NRW gewährt der NWL Zuwendungen in die ÖPNV-Infrastruktur gemäß § 1 ÖPNVG NRW. Dazu gehört insbesondere die Beschaffung batterieelektrischer und wasserstoffbetriebener Linienbusse.

§ 12 ÖPNVG NRW

Für Vorhaben nach § 12 ÖPNVG NRW erhält der NWL vom Land pauschalierte Investitionszuwendungen. Derzeit stehen jährlich 25,05 Millionen Euro zur Verfügung. Das entspricht 16,7 Prozent der landesweiten Pauschale von 150 Millionen Euro. Mindestens 50 Prozent der Mittel sind für Investitionen außerhalb des SPNV zu verwenden. Über die Förderung der einzelnen Vorhaben entscheidet die NWL-Verbandsversammlung.

§ 13 ÖPNVG NRW

Der NWL bewilligt Zuwendungen nach § 13 ÖPNVG NRW für Maßnahmen im besonderen Landesinteresse. Die Auswahl trifft das Verkehrsministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für eine Förderung sind in der Regel folgende Bedingungen notwendig:

  • Bedarf nachgewiesen: Das Projekt trägt erkennbar zur Verbesserung des ÖPNV bei (z. B. Erreichbarkeit, Barrierefreiheit oder Umweltbilanz)
  • Kommunaler Beschluss: Der politische Beschluss zur Umsetzung liegt vor. Zuständigkeiten und Trägerschaft sind geklärt.
  • Projektunterlagen vorhanden: Eine Projektbeschreibung, ein Kosten- und Finanzierungsplan (mit Preisstand), ein Zeit- und Meilensteinplan sowie notwendige Planungsunterlagen liegen vor.
  • Standards eingehalten: Vorgaben zur Barrierefreiheit (z. B. stufenfreier Zugang, taktile Leitsysteme) und technische Vorgaben werden berücksichtigt.
  • Finanzierung gesichert: Eigenanteile sowie Landes-, Kommunal- oder Drittmittel sind nachweisbar. Der Finanzierungsplan ist schlüssig.
Ein Stadtbus an einer Haltestelle mit der Anzeige der nächsten Haltestelle und Werbung auf der Rückseite.

Schritt für Schritt zur Förderung

Fördertatbestand prüfen: Passt das Projekt § 11, § 12 oder § 12 ÖPNVG NRW? Der NWL bietet hierzu im Vorfeld verschiedene Beratungsleistungen.

Projekt vorbereiten: Für die Antragsstellung werden eine Projektbeschreibung mit Zeit- und Kostenrahmen und ein Finanzierungsplan benötigt. Kommunale Beschlüsse und Nachweise zu technischen Standards und Barrierefreiheit ergänzen die Unterlagen.

Antrag einreichen: Der Antrag mit allen erforderlichen Dokumenten wird beim NWL eingereicht. Die notwendigen Formulare und Hinweise stehen online zur Verfügung.

Prüfung und Bewilligung: Der NWL prüft die Förderfähigkeit des Vorhabens, legt die Förderquote fest und erteilt den Bewilligungsbescheid mit den entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen.

Mittelabruf und Umsetzung: Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt schrittweise – je nach Projektfortschritt. Änderungen werden mit dem NWL abgestimmt.

Abschluss und Nachweis: Finanznachweis und Sachbericht dokumentieren die Umsetzung. Der NWL überwacht die Einhaltung der Zweckbindung.

Formulare § 11 ÖPNVG NRW

(Beschaffung von batterieelektrisch und wasserstoffbetriebenen Linienbussen sowie notwendiger Ladeinfrastruktur und spezieller Werkstatteinrichtung)